Sehr geehrte Damen und Herren,
als Antwort auf Ihre Anregungen möchten wir Sie über eine weitere Möglichkeit informieren, die Qualifikationsprüfung der Deutschen Bildungsgesellschaft abzulegen, für diejenigen, denen ein früherer Termin nicht passt.
Der zweite mögliche Termin ist: 24.06.2024r. um 11.00 Uhr der Möglichkeit, die Eignungsprüfung der Deutschen Bildungsgesellschaft abzulegen, für diejenigen, denen ein früherer Termin nicht passt.
Die Prüfung wird an der Adresse stattfinden: Marii Konopnickiej 6, 45-004 Opole (4. Stock).
Bewerbungen und Fragen richten Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse: dbg@bildung.pl.
Am Tag der Prüfung bringen Sie bitte das ausgefüllte Anmeldeformular mit, das Sie in den Anhängen finden.
Gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Prüfung auf der aktuellen Rechtsgrundlage stattfindet:
Verordnung des Ministers für nationale Bildung vom 1. August 2017 über die detaillierten Qualifikationsanforderungen an Lehrkräfte
https://isap.sejm.gov.pl/isap.nsf/download.xsp/WDU20170001575/O/D20171575.pdf.
Abs. 14 (1) Die Befähigung, in Schulen, Kindergärten, Gruppen oder Abteilungen Klassen zu unterrichten oder zu leiten, die es Schülern, die nationalen Minderheiten, ethnischen Minderheiten oder Gemeinschaften, die eine Regionalsprache sprechen, ermöglichen, ihr Gefühl der nationalen, ethnischen oder sprachlichen Identität zu bewahren, muss eine Person besitzen, die über die erforderlichen Qualifikationen für ein Lehramt im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 4 verfügt und darüber hinaus die Sprache der nationalen Minderheit, der ethnischen Minderheit oder der Regionalsprache, in der sie unterrichtet oder den Unterricht leitet, kennt.
(2) Die Kenntnis einer Sprache im Sinne von Absatz (1) wird durch ein Abschlussdiplom einer Hochschule im Bereich der Philologie in der Fachrichtung einer bestimmten Fremdsprache, ein Abschlussdiplom einer Fremdsprachenschule in der Fachrichtung einer bestimmten Fremdsprache oder eine Bescheinigung über die Kenntnis einer bestimmten Sprache im Sinne der Bestimmungen, die auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten und Regionalsprachen (Gesetzblatt 2017, Pos. 823) ausgestellt wurde, oder eine Bescheinigung, die von einer sozialen Organisation einer nationalen Minderheit, ethnischen Minderheit oder Gemeinschaft, die eine Regionalsprache spricht, ausgestellt wurde.